Immer wieder fordern Ämter die Auflösung einer Bestattungs-vorsorge bei Bezug von Sozialleistungen. Dies ist aber nicht zulässig
Eine Vorsorge für eine Bestattung für 10500 Euro ist als angemessen anzusehen. Auch beim Erhalt von Sozialleistungen wie z.B. Pflegewohngeld, ist Bestattungsvorsorge zu verschonen. Laut eines Urteils des Verwaltungsgerichts Münster ( Az.: 6 K 4230/17)
Im April 2017 hatte der Gesetzgeber den Mindestbetrag für das sozialrechtliche Schonvermögen auf 5.000 € angehoben. Das heißt, dass bei einem Vorsorgevertrag die eingezahlte Summe bis zu 5.000 € als Schonvermögen geschützt sind. Da diese zweckgebunden ist.
In dem vorliegenden Fall des Verwaltungsgerichts Münster (Az.: 6 K 4230/17) waren die Richter anderer Meinung als die zuständige Sozialbehörde bezüglich eines Bestattungsvorsorgevertrages in Höhe von 10.500 Euro für eine Erdbestattung für üblich gehalten. Auch dass der Vertrag eine finanzielle Rücklage von knapp 1.000 Euro für mögliche zukünftige Preissteigerungenenthalte, sei nicht zu beanstanden. Die Grenze des Angemessenen sei erst bei völlig überzogenen oder luxuriösen Wünschen überschritten. Den Vertrag aufzulösen hätte laut Gericht für die Klägerin eine unzumutbare Härte bedeutet.